Der Unterschied in einem Satz: Ein Angebot ist verbindlich, nimmt der Kunde es an, gilt der genannte Preis. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachkundige Schätzung der voraussichtlichen Kosten, die du nicht wesentlich überschreiten darfst, und wenn eine solche Überschreitung droht, musst du den Kunden sofort informieren (§ 649 BGB).
| Angebot | Kostenvoranschlag | |
|---|---|---|
| Was es ist | Verbindlicher Antrag auf einen Vertrag | Schätzung der voraussichtlichen Kosten |
| Rechtsgrundlage | §§ 145 ff. BGB | § 649 BGB (Kostenanschlag), § 632 Abs. 3 BGB |
| Preis | Steht fest | Darf nicht wesentlich überschritten werden |
| Spielraum nach oben | Keiner | In der Rechtsprechung meist 15–20 %, je nach Einzelfall |
| Kosten für den Kunden | In der Regel keine | Im Zweifel keine (§ 632 Abs. 3 BGB), nur wenn vorher vereinbart |
| Wenn der Kunde zusagt | Vertrag zum angebotenen Preis | Vertrag, dem der Kostenvoranschlag zugrunde liegt |
| Wenn es teurer wird | Dein Risiko | Sofort anzeigen, der Kunde darf dann kündigen |
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Faustregel: Angebot, wenn du die Leistung nach Besichtigung und Aufmaß sicher kalkulieren kannst. Kostenvoranschlag, wenn der Umfang erst während der Arbeit sichtbar wird, etwa im Altbau oder bei einem Wasserschaden.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage so, wie sie im BGB steht, und ist keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streitfall fragst du besser deine Handwerkskammer oder einen Anwalt.
Vorlage zum Download: Die Kostenvoranschlag-Vorlage gibt es kostenlos als Word zum Ausfüllen und als PDF zum Ausdrucken, mit allen Angaben, die hineingehören.
Kostenvoranschlag oder Angebot, wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe "Kostenvoranschlag" und "Angebot" werden im Handwerk oft synonym verwendet. Kunden fragen nach einem "Kostenvoranschlag", meinen aber ein Angebot. Und umgekehrt. Rechtlich sind es zwei verschiedene Dokumente mit sehr unterschiedlichen Konsequenzen. Wenn du den Unterschied nicht kennst, kann dich das bares Geld kosten.
In diesem Leitfaden erfährst du, was Kostenvoranschlag und Angebot im Handwerk konkret unterscheidet, wann du welches Dokument einsetzt und worauf du bei der Erstellung achten musst.
Die rechtliche Grundlage
Angebot: Bindende Willenserklärung (§ 145 BGB)
Ein Angebot ist im Sinne des BGB ein Antrag auf einen Vertrag. § 145 BGB sagt: Wer einem anderen einen Vertrag anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen. Nimmt der Kunde rechtzeitig an, kommt der Vertrag zu den genannten Preisen und Leistungen zustande.
Das bedeutet: Wenn du dich verkalkuliert hast, trägst du das Risiko. Der Kunde hat Anspruch auf die angebotene Leistung zum angebotenen Preis.
Wie lange du gebunden bist, bestimmst du selbst, indem du eine Annahmefrist ins Angebot schreibst (§ 148 BGB). Fehlt sie, kann ein schriftliches Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem du eine Antwort „unter regelmäßigen Umständen" erwarten darfst (§ 147 Abs. 2 BGB). Das ist unbestimmt, deshalb gehört ein konkretes Datum ins Angebot.
Kostenvoranschlag: Fachkundige Schätzung (§ 649 BGB)
Ein Kostenvoranschlag (KVA, im BGB „Kostenanschlag") ist eine fachkundige Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Geregelt ist er in § 649 BGB, und zwar für den Fall, dass du keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen hast:
- Stellt sich heraus, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ausführbar ist, darf der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Du bekommst dann nur den Teil der Vergütung, der der bereits geleisteten Arbeit entspricht, plus nicht inbegriffene Auslagen (§ 649 Abs. 1 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB).
- Ist eine solche Überschreitung zu erwarten, musst du den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB).
Der KVA drückt aus: "Nach meiner Einschätzung wird es ungefähr so viel kosten." Nicht: "Es kostet genau so viel."
Schreibst du dagegen ausdrücklich, dass du für die Richtigkeit einstehst (ein „verbindlicher" oder „garantierter" Kostenvoranschlag), gilt § 649 nicht: Dann bist du an die Summe gebunden wie bei einem Angebot.
Kostenlos oder nicht? § 632 Abs. 3 BGB sagt: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten." Willst du Geld für den Kostenvoranschlag, musst du das vorher mit dem Kunden vereinbaren. Für ein Angebot gilt in der Praxis dasselbe: Ohne Vereinbarung zahlt der Kunde dafür nichts.
Die 15–20 %-Toleranz beim Kostenvoranschlag
Das Gesetz sagt nicht, ab wann eine Überschreitung „wesentlich" ist. Die Rechtsprechung hat sich auf eine Grenze von meist 15 bis 20 Prozent eingependelt. Liegen die tatsächlichen Kosten in diesem Rahmen über dem KVA, muss der Kunde die Mehrkosten in der Regel tragen. Liegt die Überschreitung darüber, gilt sie als wesentlich.
Diese Toleranz ist keine gesetzlich fixierte Zahl, sie stammt aus der Rechtsprechung und kann je nach Gericht und Einzelfall darunter oder darüber liegen. Verlassen solltest du dich auf die Grenze also nicht blind, und die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, sobald eine wesentliche Überschreitung absehbar ist.
Was passiert, wenn der KVA wesentlich überschritten wird?
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Anzeigepflicht (§ 649 Abs. 2 BGB): Sobald du erkennst, dass die Kosten den KVA wesentlich übersteigen werden, musst du den Kunden unverzüglich informieren. Nicht erst, wenn die Rechnung kommt, sondern sobald du es merkst.
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Kündigungsrecht des Kunden (§ 649 Abs. 1 BGB): Nach der Anzeige kann der Kunde entscheiden, ob er weitermachen lässt. Kündigt er wegen der Überschreitung, bekommst du den Anteil der Vergütung für die bereits geleistete Arbeit und die darin nicht enthaltenen Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB), nicht den vollen Werklohn.
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Ohne rechtzeitige Anzeige: Informierst du den Kunden nicht, verletzt du eine gesetzliche Pflicht und machst dich schadensersatzpflichtig. Gerichte stellen den Kunden dann meist so, als hätte er rechtzeitig kündigen können. Praktisch heißt das oft: Du bekommst den Kostenvoranschlag plus die übliche Toleranz, und die darüber hinausgehenden Mehrkosten bleiben an dir hängen.
Praxis-Tipp: Dokumentiere die Anzeige einer Kostenüberschreitung immer schriftlich, per E-Mail oder Messenger. Ein Telefonat ist im Streitfall schwer zu beweisen.
Wann nutzt du welches Dokument?
Die Wahl zwischen Kostenvoranschlag und Angebot hängt davon ab, wie genau du die Kosten einschätzen kannst und wie viel Risiko du tragen willst.
Angebot verwenden, wenn:
- Die Leistung klar definiert ist, du hast das Objekt besichtigt, das Aufmaß genommen und weißt genau, was zu tun ist.
- Du deine Kalkulation sicher beherrschst, Materialpreise sind stabil, der Aufwand ist einschätzbar.
- Der Kunde es erwartet, bei Preisvergleichen oder wenn der Kunde explizit ein "verbindliches Angebot" verlangt.
- Du dich von der Konkurrenz abheben willst, ein verbindliches Angebot vermittelt Vertrauen und Professionalität.
Kostenvoranschlag verwenden, wenn:
- Der Umfang noch unklar ist, z. B. Sanierung eines Altbaus, wo Überraschungen im Untergrund wahrscheinlich sind.
- Materialpreise stark schwanken, bei volatilen Rohstoffpreisen verschafft dir ein KVA Spielraum.
- Erst nach Arbeitsbeginn klar wird, was nötig ist, z. B. bei Wasserschäden, Schimmelbefall oder Bestandsaufnahmen.
- Du eine erste Orientierung geben willst, der Kunde will wissen, ob das Budget grob reicht, bevor er beauftragt.
Praxis-Beispiele
Beispiel 1: Malerarbeiten in einer Neubauwohnung Du besichtigst die Wohnung, nimmst die Flächen auf, kennst die Materialpreise. Hier kannst du problemlos ein Angebot schreiben. Das Risiko ist überschaubar, die Leistung klar definiert. Eine Anleitung dafür findest du in unserem Guide Maler-Angebot schreiben.
Beispiel 2: Fassadensanierung Altbau Der Putz bröckelt, aber wie tief die Schäden gehen, siehst du erst nach dem Abklopfen. Hier ist ein Kostenvoranschlag die bessere Wahl. Du schätzt die Kosten ein, informierst den Kunden über die Unsicherheiten und sicherst dir Spielraum.
Beispiel 3: Badezimmer komplett neu fliesen Standardleistung, klare Flächen, bekannte Materialien. Ein Angebot ist hier die richtige Wahl. Es stärkt das Vertrauen des Kunden und zeigt, dass du die Kalkulation im Griff hast.
Pflichtangaben: Was muss rein?
Für Angebot und Kostenvoranschlag schreibt das Gesetz keine festen Pflichtangaben vor, anders als für die Rechnung. Damit das Dokument professionell ist und im Streitfall trägt, gehören diese Angaben trotzdem hinein.
Gemeinsame Angaben (Angebot und KVA)
- Vollständige Firmendaten, Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Steuernummer oder USt-IdNr.
- Kundenadresse, Name/Firma und Anschrift des Auftraggebers
- Dokumentnummer und Datum, eindeutige Nummer, Erstellungsdatum
- Leistungsbeschreibung, detaillierte Positionsliste mit Mengen, Einheiten, Einzelpreisen und Gesamtpreisen
- Nettobetrag, MwSt. und Bruttobetrag, klar ausgewiesen
- Zahlungsbedingungen, Zahlungsziel, Abschlagszahlungen bei größeren Aufträgen
Zusätzlich beim Angebot
- Annahmefrist, z. B. "Dieses Angebot gilt bis zum 04.05.2026." Ohne Frist bleibt offen, wie lange der Kunde annehmen kann (§ 147 Abs. 2 BGB), bei steigenden Materialpreisen ein unnötiges Risiko.
- Hinweis auf Verbindlichkeit, optional, aber empfehlenswert: "Dieses Angebot ist verbindlich."
Zusätzlich beim Kostenvoranschlag
- Kennzeichnung als Kostenvoranschlag, schreib "Kostenvoranschlag" in den Titel. Nicht "Angebot". Nicht "Kostenaufstellung". Die Bezeichnung zählt.
- Hinweis auf die Schätzung, z. B. "Dieser Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Die tatsächlichen Kosten können abweichen."
- Toleranzhinweis, optional, aber transparent: "Erfahrungsgemäß können die tatsächlichen Kosten um bis zu 15 % abweichen."
Tipp: Wenn du den Kostenvoranschlag nicht eindeutig als solchen kennzeichnest, kann ein Gericht das Dokument als verbindliches Angebot werten. Achte auf die korrekte Bezeichnung im Dokumenttitel.
Häufiger Fehler: Das "unverbindliche Angebot"
Viele Handwerker schreiben "unverbindliches Angebot" in der Hoffnung, sich eine Hintertür offenzuhalten. Rechtlich ist das widersprüchlich: § 145 BGB erlaubt zwar, die Bindung auszuschließen, aber ein Angebot ohne Bindung ist streng genommen kein Angebot mehr.
Gerichte werten ein "unverbindliches Angebot" je nach Kontext entweder als Kostenvoranschlag oder als invitatio ad offerendum (Einladung an den Kunden, selbst ein Angebot abzugeben). Im schlimmsten Fall streiten sich Anwälte darüber, was du eigentlich gemeint hast.
Besser: Entscheide dich klar für eines der beiden Dokumente. Entweder ein verbindliches Angebot oder ein Kostenvoranschlag. Keine Mischformen.
Von der Kalkulation zum Dokument
Egal ob Angebot oder Kostenvoranschlag, die Basis ist eine saubere Kalkulation. Du brauchst:
- Aufmaß der zu bearbeitenden Flächen und Elemente, Anleitung: Aufmaß berechnen
- Stundenverrechnungssätze für Meister, Gesellen und Helfer, Anleitung: Stundenverrechnungssatz berechnen
- Materialpreise inklusive Verschnitt und Zuschläge
- Gemeinkosten und Gewinn, die oft vergessenen Posten
Welche Programme dir dabei helfen, vergleichen wir in Angebotssoftware für Handwerker 2026. Nimmt der Kunde an, folgt die Auftragsbestätigung, und nach Fertigstellung des Auftrags die Rechnung: Rechnung schreiben im Handwerk.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
Ein Angebot ist verbindlich: Nimmt der Kunde es innerhalb der Frist an, gilt der genannte Preis (§ 145 BGB). Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten: Du darfst ihn nicht wesentlich überschreiten, musst eine drohende Überschreitung sofort anzeigen, und der Kunde darf dann kündigen (§ 649 BGB). Als wesentlich gilt in der Rechtsprechung meist eine Überschreitung von mehr als 15 bis 20 %.
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Nicht wie ein Angebot. Solange du keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen hast, ist er eine Schätzung, die nur nicht wesentlich überschritten werden darf. Schreibst du ausdrücklich, dass du für die Summe einstehst, ist er ein verbindlicher Kostenvoranschlag, und du bist an den Betrag gebunden.
Wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung sieht meist eine Überschreitung von bis zu 15 bis 20 % als nicht wesentlich an, im Einzelfall auch weniger oder mehr. Unabhängig davon musst du den Kunden unverzüglich informieren, sobald eine wesentliche Überschreitung absehbar ist.
Darf der Handwerker für den Kostenvoranschlag Geld verlangen?
Nur wenn es vorher vereinbart ist. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Du kannst aber vor der Erstellung eine kostenpflichtige Variante vereinbaren, das muss der Kunde ausdrücklich akzeptieren. In der Praxis ist es unüblich, für einen KVA Geld zu verlangen, weil Kunden dann einfach zum nächsten Betrieb gehen.
Kann ich ein Angebot nachträglich ändern?
Ein abgegebenes Angebot bindet dich bis zum Ablauf der Annahmefrist (§§ 145, 148 BGB). Zurückziehen kannst du es nur, wenn der Widerruf dem Kunden vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB), was in der Praxis kaum vorkommt. Du kannst dem Kunden aber ein geändertes Angebot schicken und ihn bitten, dieses statt des alten anzunehmen. Nach der Annahme ist ein Vertrag zustande gekommen, Änderungen gehen dann nur noch einvernehmlich, z. B. über einen Nachtrag.
Was gilt, wenn auf dem Dokument "Angebot" steht, aber "freibleibend" darunter?
Mit "freibleibend" schließt du die Bindung aus, die § 145 BGB sonst vorsieht. Das Dokument wird dann in der Regel als Aufforderung an den Kunden gewertet, selbst ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Aber Vorsicht: "Freibleibend" muss klar und deutlich formuliert sein. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten reicht nicht.
Muss ich als Handwerker immer ein Angebot schreiben?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Viele kleinere Aufträge (Wasserhahn reparieren, Steckdose setzen) werden mündlich vereinbart und auf Stundenbasis abgerechnet. Bei größeren Aufträgen ist ein schriftliches Dokument aber dringend zu empfehlen, für beide Seiten.
Egal ob Angebot oder Kostenvoranschlag: Mit Angebotsmeister sprichst du die Positionen beim Kunden ein, bekommst Preise aus deinen früheren Angeboten vorgeschlagen und verschickst ein PDF im DIN-5008-Format. Kostenlos starten, ohne Kreditkarte.



