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Abschlagsrechnung Vorlage für Handwerker

Mit einer Abschlagsrechnung forderst du einen Teil des Werklohns, bevor der Auftrag fertig ist. Das Recht dazu gibt dir § 632a BGB, auch ohne Vereinbarung: Du darfst so viel verlangen, wie die bis dahin erbrachte Leistung wert ist, und weist sie mit einer Aufstellung nach. Auf die Abschlagsrechnung gehören die Pflichtangaben jeder Rechnung, der Bezug zum Angebot, die Nummer des Abschlags und die Umsatzsteuer auf den Abschlag. In der Schlussrechnung ziehst du die bezahlten Abschläge mit Netto und Steuer wieder ab. Die Vorlage unten hat dafür alle Felder.

Stand: Oktober 2026

Oder: einsprechen statt ausfüllen

Im Meister-Plan stellst du den Abschlag direkt aus dem angenommenen Angebot: Prozent oder Betrag eingeben, die Abschlagsrechnung entsteht mit Bezug zum Angebot und deinem Briefkopf. Die Schlussrechnung zieht die bezahlten Abschläge mit Netto und Umsatzsteuer selbst ab.

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So sieht die Vorlage aus

Alles in [eckigen Klammern] ersetzt du durch deine Angaben.

[Firmenname] · [Straße Nr.] · [PLZ Ort]

[Name des Kunden]
[Straße Nr.]
[PLZ Ort]
Rechnungsnr.RE-[JJJJ]-[001]
Rechnungsdatum[TT.MM.JJJJ]
Leistungszeitraum[TT.MM.JJJJ] bis [TT.MM.JJJJ]
BezugAngebot Nr. [AG-JJJJ-001] vom [TT.MM.JJJJ]
Auftragssumme[0,00] € netto
Steuernummer[Steuernummer oder USt-IdNr.]

[1.] Abschlagsrechnung

Sehr geehrte/r [Name des Auftraggebers],

für die bis zum [TT.MM.JJJJ] erbrachten Leistungen an [Anschrift der Baustelle] stellen wir Ihnen den [1.] Abschlag nach § 632a BGB in Rechnung.

Bisher erbrachte Leistungen

Pos.Leistung laut AngebotMenge erbrachtEinheitWert netto €
1
2
3
4
5
6

Berechnung des Abschlags

Wert der bis zum [TT.MM.JJJJ] erbrachten Leistungen, netto: [0,00] €

abzüglich bereits berechneter Abschläge, netto ([Rechnungsnr.] vom [TT.MM.JJJJ]): [0,00] €

Dieser Abschlag, netto: [0,00] €

zzgl. 19 % Umsatzsteuer: [0,00] €

Rechnungsbetrag brutto: [0,00] €

Zahlung

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis zum [TT.MM.JJJJ] auf das unten genannte Konto. Verwendungszweck: RE-[JJJJ]-[001].

Hinweise

Diese Abschlagszahlung wird in der Schlussrechnung mit Netto und Umsatzsteuer abgezogen.

Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). [Nur bei Arbeiten an einem Grundstück für Privatkunden.]

[Nur als Kleinunternehmer: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.]

Mit freundlichen Grüßen

[Ort, Datum], Unterschrift
[Firmenname], [Name]
[Firmenname] · [Straße Nr.] · [PLZ Ort] · Tel. [Telefon] · [E-Mail]
Steuernummer [Steuernummer] · [Bank] · IBAN [IBAN] · BIC [BIC]

Wann du sie brauchst

  • Bei Aufträgen, die sich über Wochen ziehen: nach einem Bauabschnitt, zum Beispiel nach der Rohinstallation oder dem ersten Anstrich.
  • Wenn du viel Material vorfinanzierst, das schon eingebaut oder eigens für die Baustelle angefertigt ist.
  • Wie bei einem Zahlungsplan vereinbart, etwa 30 / 30 / 40. Den Plan schreibst du am besten schon ins Angebot oder in die Auftragsbestätigung.

Was hineingehört

Eine Abschlagsrechnung ist eine vollwertige Rechnung: Es gelten die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Dazu kommt, was den Abschlag nachvollziehbar macht:

  • Deine und die Kundenanschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Die Bezeichnung als Abschlagsrechnung mit der Nummer des Abschlags, etwa „2. Abschlagsrechnung“
  • Bezug zum Auftrag: Angebotsnummer, Datum und Auftragssumme
  • Eine Aufstellung der bis zu einem Stichtag erbrachten Leistungen (§ 632a Abs. 1 BGB), nicht nur einen Prozentsatz
  • Bereits berechnete Abschläge, wenn du kumuliert abrechnest
  • Nettobetrag des Abschlags, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag, oder der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
  • Bei Arbeiten an einem Grundstück für Privatkunden: der Hinweis, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre aufbewahren muss

Worauf du achten solltest

  • Verlange nicht mehr, als du geleistet hast. Ein Abschlag über 50 % nach 20 % der Arbeit ist ohne besondere Vereinbarung nicht gedeckt, und der Kunde darf ihn kürzen.
  • Rechne kumuliert ab, wenn viele Positionen nach Aufmaß laufen: Jede Abschlagsrechnung zeigt den ganzen Leistungsstand und zieht die früheren Abschläge ab. Eine zu hoch geschätzte Menge gleicht sich dann im nächsten Abschlag von selbst aus. Die Umsatzsteuer steht nur auf dem neuen Betrag.
  • Baust du für einen Privatkunden neu oder baust erheblich um (Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB), dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 % der vereinbarten Vergütung betragen, und bei der ersten Abschlagszahlung steht dem Kunden eine Sicherheit von 5 % zu (§ 650m BGB).

Häufige Fragen

Darf ich eine Abschlagsrechnung stellen, wenn im Vertrag nichts dazu steht?

Ja. § 632a BGB gibt dir den Anspruch auf Abschläge in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen auch ohne Vereinbarung. Klarer für beide Seiten ist ein Zahlungsplan im Angebot oder in der Auftragsbestätigung.

Muss auf einer Abschlagsrechnung Umsatzsteuer stehen?

Ja, mit Steuersatz und Steuerbetrag auf den Abschlag. Die Steuer entsteht, sobald das Geld eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). In der Schlussrechnung ziehst du die bezahlten Abschläge mit ihrem Netto und ihrer Steuer ab (§ 14 Abs. 5 UStG), sonst schuldest du die Steuer doppelt.

Was ist der Unterschied zwischen Abschlagsrechnung und Teilrechnung?

Eine Abschlagsrechnung fordert Geld für einen Leistungsstand, der noch nicht abgenommen ist. Eine Teilrechnung rechnet einen abgeschlossenen und abgenommenen Teil endgültig ab. Im kleinen Handwerksbetrieb ist fast immer die Abschlagsrechnung gemeint.

Wann muss der Kunde einen Abschlag zahlen?

Eine feste Zahlungsfrist nennt § 632a BGB nicht. Schreib deshalb ein Zahlungsziel auf die Rechnung, etwa 14 Tage. Einen Privatkunden bringt erst eine Mahnung in Verzug oder, ohne Mahnung, 30 Tage nach Zugang, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Ausführlich im Ratgeber: Abschlagsrechnung im Handwerk: Muster, kumulierte Abschläge, § 632a BGB

Weitere Vorlagen

Die Vorlagen und Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall fragst du deinen Steuerberater oder die Handwerkskammer.